Luther1912_Strongs(i)
10
H1696
Sage
H1121
den Kindern
H3478
Israel
H559
und sprich
H376
: Wenn jemand
H2931
unrein
H5315
an einem Toten
H7350 H1870
oder ferne
H1755
über Feld ist, unter euch oder unter euren Nachkommen
H3068
, der soll dennoch dem HERRN
H6453
Passah
H6213
halten,
11
H8145
aber im zweiten
H2320
Monat
H702 H6240
, am
H3117
Tage
H6153 H6213
gegen Abend
H4682
, und soll’s neben ungesäuertem Brot
H4844
und bitteren
H398
Kräutern essen,
12
H7604
und sie sollen nichts davon übriglassen
H1242
bis morgen
H6106
, auch kein Bein
H7665
daran zerbrechen
H2708
und sollen’s nach aller Weise
H6453
des Passah
H6213
halten .
13
H376
Wer
H2889
aber rein
H1870
und nicht
H1870
über Feld ist
H2308
und läßt es anstehen
H6453
, das Passah
H6213
zu halten
H5315
, des Seele
H3772
soll ausgerottet
H5971
werden von seinem Volk
H7133
, darum daß er seine Gabe
H3068
dem HERRN
H7126
nicht gebracht
H4150
hat zu seiner Zeit
H376
; er
H2399
soll seine Sünde
H5375
tragen .
14
H1616
Und wenn ein Fremdling
H1481
bei euch wohnt
H3068
und auch dem HERRN
H6453
Passah
H6213
hält
H6213
, der soll’s halten
H2708
nach der Satzung
H4941
und dem Recht
H6453
des Passah
H259
. Diese
H2708
Satzung
H259
soll euch gleich sein
H1616
, dem Fremden
H776
wie des Landes
H249
Einheimischen .