Luther1912_Strongs(i)
17
H6942
Heiligt
H7704
er seinen Acker
H3104 H8141
vom Halljahr
H6187
an, so soll er nach seinem Wert
H6965
gelten .
18
H7704
Hat er ihn
H310
aber nach
H3104
dem Halljahr
H6942
geheiligt
H3548
, so soll der Priester
H3701
das Geld
H2803
berechnen
H6310
nach
H3498
den übrigen
H8141
Jahren
H3104 H8141
zum Halljahr
H1639
und ihn darnach geringer
H6187
schätzen .
19
H6942
Will aber der, so ihn geheiligt
H7704
hat, den Acker
H1350
lösen
H2549
, so soll er den fünften
H3701
Teil des Geldes
H6187
, zu dem er geschätzt
H3254
ist, draufgeben
H6965
, so soll er sein werden .
20
H7704
Will er ihn
H1350
aber nicht lösen
H4376
, sondern verkauft
H7704
ihn
H312 H376
einem andern
H1350
, so soll er ihn nicht mehr lösen können;
21
H7704
sondern derselbe Acker
H3104
, wenn er im Halljahr
H3318
frei
H3068
wird, soll dem HERRN
H6944
heilig
H2764
sein wie ein verbannter
H7704
Acker
H3548
und soll des Priesters
H272
Erbgut sein.
22
H3068
Wenn aber jemand dem HERRN
H7704
einen Acker
H6942
heiligt
H4736
, den er gekauft
H272 H7704
hat und der nicht sein Erbgut ist,