Luther1545_Strongs(i)
17
H7704
Heiliget er aber seinen Acker
H8141
vom Halljahr
H6942
an, so soll er nach seiner Würde
H6965
gelten .
18
H7704
Hat er ihn
H310
aber nach
H3104
dem Halljahr
H2803
geheiliget, so soll ihn der Priester rechnen
H6310
nach
H3498
den übrigen
H8141
Jahren
H8141
zum Halljahr
H3548
und
H1639
danach geringer
H6187
schätzen;
19
H1350
Will aber der, so ihn geheiliget hat
H7704
, den Acker
H1350
lösen
H6965
, so soll
H2549
er den fünften
H3254
Teil
H3701
des Geldes
H6187
, über das er geschätzet ist
H6942
, drauf geben, so soll er sein werden .
20
H376
Will er
H7704
ihn
H1350
aber nicht lösen
H4376
, sondern verkauft
H7704
ihn
H312
einem andern
H1350
, so soll er ihn nicht mehr lösen,
21
H7704
sondern derselbe Acker
H3104
, wenn er im Halljahr
H3068
los ausgehet, soll dem HErrn
H6944
heilig
H2764
sein, wie ein verbannter
H7704
Acker
H3318
; und
H3548
soll des Priesters
H272
Erbgut sein.
22
H7704
Wenn aber jemand einen Acker
H3068
dem HErrn
H6942
heiliget
H272
, den er gekauft hat
H4736
, und nicht sein Erbgut ist,