Luther1545_Strongs(i)
28
H7794
Wenn ein Ochse
H376
einen Mann
H802
oder Weib
H4191
stößet, daß er stirbt
H5619
, so soll
H7794
man den Ochsen
H5619
steinigen
H1320
und sein Fleisch
H398
nicht essen
H1167
; so ist der Herr
H7794
des Ochsen
H5355
unschuldig .
29
H7794
Ist aber der Ochse
H5056
vorhin stößig gewesen
H5749
, und seinem Herrn ist‘s angesagt
H376
, und er
H8032
ihn nicht verwahret hat
H4191
, und tötet
H1167
darüber einen Mann
H802
oder Weib
H7794
, soll man den Ochsen
H5619
steinigen
H8104
, und sein
H1167
Herr
H4191
soll sterben .
30
H7896
Wird man aber ein Geld auf ihn legen
H5414
, so soll er geben
H5315
, sein Leben
H6306
zu lösen
H7896
, was man ihm auflegt .
31
H4941
Desselbigengleichen soll
H6213
man mit ihm handeln
H1121
, wenn er Sohn
H176
oder
H1323
Tochter stößet.
32
H7794
Stößet er
H5650
aber einen Knecht
H519
oder Magd
H113
, so soll er ihrem Herrn
H7970
dreißig
H3701
silberne
H5414
Sekel geben
H7794
, und den Ochsen
H5619
soll man steinigen .
33
H953
so jemand eine Grube
H6605
auftut
H3738
, oder gräbt
H953
eine Grube
H376
und
H3680
decket sie nicht
H5307
zu, und fällt
H376
darüber ein
H7794
Ochse
H2543
oder Esel hinein,
34
H1167
so soll‘s der Herr
H953
der Grube
H1167
mit
H3701
Geld
H7725
dem andern wieder
H7999
bezahlen
H4191
; das Aas aber soll sein sein.