4H3548 undH6680soll gebietenH3947dem, der zu reinigen istH2416, daß er zween lebendigeH6833VögelH2891nehme, die da reinH2889sindH6086, undH730Zedernholz und rosinfarbene Wolle und Ysop.
6H6086 UndH2416soll den lebendigenH6833VogelH3947nehmenH730mit dem ZedernholzH7819, rosinfarbener Wolle und Ysop und in des geschlachtetenH6833VogelsH1818BlutH4325tunken am fließenden Wasser