ELB1905_Strongs(i) 13 H376 Und wenn jemand H5973 von H7453 seinem Nächsten H7592 ein Stück Vieh entlehnt H7665 , und es wird beschädigt H7999 oder stirbt-war sein Besitzer nicht H4191 dabei, so soll H7999 er es gewißlich erstatten;