ELB1905(i)
15 Wenn jemand Untreue begeht und aus Versehen an den heiligen Dingen Jahwes sündigt, so soll er sein Schuldopfer dem Jahwe bringen, einen Widder ohne Fehl vom Kleinvieh, nach deiner Schätzung an Sekeln Silber, nach den Sekel des Heiligtums, zum Schuldopfer.
16 Und was er an dem Heiligen Eig. von den heiligen [od. geheiligten, geweihten] Dingen weg, dh. was er von den heiligen Dingen weggenommen hat gesündigt hat, soll er erstatten und dessen Fünftel darüber hinzufügen und es dem Priester geben; und der Priester soll Sühnung für ihn tun mit dem Widder des Schuldopfers, und es wird ihm vergeben werden.
17 Und wenn jemand sündigt und eines von allen den Verboten Jahwes tut, die nicht getan werden sollen, hat er es auch nicht gewußt, so ist er schuldig und soll seine Ungerechtigkeit tragen.