ELB1905(i)
18 Das Errungene gibt er zurück, und er darf es nicht verschlingen; gemäß dem Vermögen, das er erworben, darf er sich nicht freuen. Und. üb.: Wie das Vermögen so dessen Zurückhaltung; und er darf sich nicht freuen
19 Denn er hat mißhandelt, verlassen die Armen; Häuser hat er an sich gerissen und wird sie nicht ausbauen.