Luther1545(i)
7 Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Gefällt sie aber ihrem HERRN nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9 Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.