ELB1905(i)
9 und man übergebe das Kleid und das Roß den Händen eines der vornehmsten Fürsten des Königs; und man bekleide den Mann, an dessen Ehre der König Gefallen hat, und man lasse ihn auf dem Rosse durch die Straßen der Stadt reiten und rufe vor ihm her: Also wird dem Manne getan, an dessen Ehre der König Gefallen hat!