ELB1905(i)
5 damit man es in die Hand derer gebe, welche das Werk betreiben, die am Hause Jahwes bestellt sind; und sie sollen es denen geben, die das Werk tun im Hause Jahwes, um das Baufällige des Hauses auszubessern:
6 den Zimmerleuten und den Bauleuten und den Maurern, und um Holz zu kaufen und behauene Steine, um das Haus auszubessern.
7 Doch soll das Geld, das in ihre Hand gegeben wird, nicht mit ihnen verrechnet werden; denn sie handeln getreulich.