Luther1545(i)
24 so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht.
25 Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.