Luther1545(i)
11 Ihr sollt aber die Vorhaut an eurem Fleisch beschneiden. Dasselbe soll ein Zeichen sein des Bundes zwischen mir und euch.
12 Ein jegliches Knäblein, wenn es acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen; desselbengleichen auch alles was Gesindes daheim geboren oder erkauft ist von allerlei Fremden, die nicht eures Samens sind.
13 Also soll mein Bund an eurem Fleisch sein zum ewigen Bunde.
14 Und wo ein Knäblein nicht wird beschnitten an der Vorhaut seines Fleisches, des Seele soll ausgerottet werden aus seinem Volk, darum daß es meinen Bund unterlassen hat.