Luther1545(i)
10 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
11 so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts HERR soll's annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse.
12 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem HERRN bezahlen.
13 Wird es aber zerrissen, so soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.