Luther1545(i)
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
16 Wenn ein freveler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden;
18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsch Zeugnis wider seinen Bruder gegeben,
19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du den Bösen von dir wegtust,
20 auf daß die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir.
21 Dein Auge soll sein nicht schonen. Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.