ELB1905(i)
19 und vierzig Füße von Silber sollst du unter die zwanzig Bretter machen: zwei Füße unter ein Brett für seine zwei Zapfen, und wieder zwei Füße unter ein Brett für seine zwei Zapfen;
20 und an der anderen Seite der Wohnung, an der Nordseite, zwanzig Bretter,
21 und ihre vierzig Füße von Silber: zwei Füße unter ein Brett, und wieder zwei Füße unter ein Brett;