ELB1905(i)
1 Wenn in dem Lande, das Jahwe, dein Gott, dir gibt, es zu besitzen, ein Erschlagener auf dem Felde liegend gefunden wird, ohne daß es bekannt ist, wer ihn erschlagen hat,
2 so sollen deine Ältesten und deine Richter hinausgehen und nach den Städten hin messen, die rings um den Erschlagenen sind.
3 Und es geschehe: Die Stadt, welche dem Erschlagenen am nächsten ist, die Ältesten jener Stadt sollen eine Färse nehmen, mit der noch nicht gearbeitet worden ist, die noch nicht am Joche gezogen hat;
4 und die Ältesten jener Stadt sollen die Färse zu einem immer fließenden Bache Vergl. die Anm. zu [4.Mose 13,23] hinabführen, in welchem nicht gearbeitet und nicht gesät wird, und sollen der Färse daselbst im Bache das Genick brechen.
5 Und die Priester, die Söhne Levis, sollen herzutreten; denn sie hat Jahwe, dein Gott, erwählt, ihm zu dienen und im Namen Jahwes zu segnen; und nach ihrem Ausspruch soll bei jedem Rechtsstreit und bei jeder Verletzung O. Beschädigung geschehen.
6 Und alle Ältesten jener Stadt, die dem Erschlagenen am nächsten sind, sollen ihre Hände über der Färse waschen, welcher das Genick im Bache gebrochen worden ist,
7 und sollen anheben und sprechen: Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen, und unsere Augen haben es nicht gesehen;
8 vergib, Jahwe, deinem Volke Israel, das du erlöst hast, und lege nicht unschuldiges Blut in deines Volkes Israel Mitte. d. h. ihm zur Last Und die Blutschuld wird ihnen vergeben werden.