17H5650 Wo er aber seiner KnechteH259einemH5159von seinem ErbteilH5414etwas schenket, das sollen sieH5159besitzenH8141bis aufs FreijahrH4979, undH5387soll alsdann dem FürstenH7725wiederH1121heimfallen; denn sein Teil soll allein auf seine Söhne erben.