ELB1905_Strongs(i)
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H8269
Laß doch unsere Obersten
H6951
für die ganze Versammlung
H6256
dastehen; und alle, die in
H5892
unseren Städten
H5237
sind, welche fremde
H802
Weiber
H3427
heimgeführt haben
H2163
, mögen zu bestimmten
H935
Zeiten kommen
H7725
, und mit ihnen
H2205
die Ältesten
H5892
jeder Stadt
H8199
und ihre Richter
H1697
, so lange diese Sache
H639
währt, bis die Glut des Zornes
H430
unseres Gottes von uns abgewendet werde. -